Ist die Fälligkeit des Ausgleichsviertels (Anpassung der Vorauszahlungen) in der Buchungsmitteilung unrichtig angegeben, und fehlt im Vorauszahlungsbescheid die Fälligkeit, dann kann zwar der Säumniszuschlag bekämpft werden, doch empfiehlt es sich eher, gegen den Vorauszahlungsbescheid zu berufen.