Eine Beteiligung wurde unter der aufschiebenden Bedingung der nach dem Bankwesengesetz notwendigen Genehmigung durch das BMF gekauft. Strittig war im Abgabenverfahren der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Während der Vertragsabschluss noch vor Inkrafttreten des SteuerreformG 1993 und daher steuerpflichtig erfolgte, waren Händlergeschäfte nach der bei Erteilung der Genehmigung durch das BMF geltenden Fassung des § 23 KVG bereits steuerbefreit.