Gemäß der Bestimmung des § 4 Abs 12 Z 2 EStG gehören nicht zu den Einlagen iSd § 4 Abs 12 Z 1 EStG Beträge, die infolge einer Umgründung iSd UmgrStG die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben. Fraglich ist, welchen Anwendungsbereich diese Bestimmung hat. Beiser kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift des § 4 Abs 12 Z 2 EStG zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelbesteuerung führt und daher ersatzlos zu streichen wäre1). Dieser Ansicht kann jedoch in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, auch wenn im Ergebnis für einzelne Umgründungen Beisers Auffassung zutreffend ist.