Im Zuge der Steuerabgrenzung ist bei unversteuerten Rücklagen keine latente Steuerbelastung zu ermitteln, weil sie in den unversteuerten Rücklagen bereits gedeckt ist. Den internationalen Ausweisregeln würde eine Aufteilung und der gesonderte Ausweis der unversteuerten Rücklagen in einen Eigen- und einen Fremdkapitalanteil eher als der herkömmliche Ausweis eines Bilanzpostens „unversteuerte Rücklagen“ entsprechen. Das geltende Bilanzrecht würde dies nicht verbieten.