1. Pflicht zur Rücklagenbildung
Gem § 65 Abs 2 AktG idF EU-GesRÄG ist ein Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft in den Fällen des § 65 Abs 1 Z 1, 4, 5, 6 und 8 AktG, das sind alle Fälle des entgeltlichen Erwerbs, nur zulässig, wenn die Gesellschaft die gem § 225 Abs 5 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien bilden kann, ohne dass das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet.