Ehegatten dürfen gemeinsam kein höheres Bauspardarlehen in Anspruch nehmen als ein lediger Bausparer. Damit sind verheiratete Bausparer diskriminiert.
„Die Summe der von einem Bausparer und dessen Ehegatten erlangbaren Bauspardarlehen darf einschließlich noch aushaftender Bauspardarlehen insgesamt 1,9 Mio S nicht übersteigen“ (Durchführungsverordnung zum Bausparkassengesetz, BGBl 1993/880 idF 1996/491).