1. Allgemeines
StPfl ist jeder, der die in Art 4 Abs 1 bis Abs 3 der 6. Richtlinie beschriebene wirtschaftliche Tätigkeit ausführt. Der Begriff StPfl wird in Art 2, 4 und 17 mit demselben Inhalt verstanden (vgl EuGH 20. 6. 1991, Rs C-60/90 zu einer Holding).