Die Einkommensteuer bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren soll entsprechend dem 6. Teil des EStG grundsätzlich durch Abzug erhoben werden. Bei kritischer Prüfung des Gesetzestextes ergeben sich jedoch Zweifel, ob es mit dem EStG 1988 gelungen ist, diesen Gesetzeszweck umzusetzen.