Erwirbt ein Unternehmer von einem Privaten ein Wirtschaftsgut (ohne Vorsteuerabzug), so unterliegt er damit im Falle der Entnahme nicht dem Eigenverbrauch. Kritisch wird die Beurteilung, wenn der Unternehmer einen Teil des Wirtschaftsgutes austauschen mußte und dafür einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Nach dem Gesetzeswortlaut unterliegt diesfalls das gesamte Wirtschaftsgut dem Eigenverbrauch. Der BFH schränkt den Eigenverbrauchstatbestand jedoch ein.