AÖSp: § 2
ABGB § 1444
Allein aus der Formulierung des § 2 lit a AÖSp, wonach diese für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten gelten, ergibt sich, daß die AÖSp Bedingungen des beauftragten Spediteurs sind. Der auftragserteilende Spediteur kann sich daher nicht auf die Verjährungsbestimmung des § 64 AÖSp berufen.