MSchG §§ 1, 10a
Vom Grundsatz der „Erschöpfung“ des Markenrechtes besteht eine Ausnahme, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, daß der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insb wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.