ABGB §§ 43, 1175 ff
Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes erlischt deren Namensrecht. Die ehemaligen Mitglieder der Gesellschaft können sich nicht mehr darauf berufen.
Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter oder solche, die mit der Ware (Dienstleistung) für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen. Entscheidend ist, daß sie als Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden. Auch bei geographischen Bezeichnungen kommt es darauf an, ob sie im Verkehr als Herkunftsangabe aufgefaßt werden. Tritt die vorhandene geographische Bedeutung aber hinter den Phantasiecharakter zurück, kann sie als Marke verwendet werden.