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Zur Anrechnung von Teilzahlungen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 300 Heft 8 v. 1.8.1995

ABGB §§ 1353, 1415, 1416

Wenn sich die Teilbürgschaft auf einen bestimmten, inhaltlich umschriebenen Teil der Hauptschuld bezieht, so gelten für die Widmung von Teilzahlungen, sofern darüber keine Vereinbarungen getroffen werden, die §§ 1415, 1416 ABGB oder die einschlägigen Bestimmungen der EO.

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