ABGB §§ 861, 1336
HGB § 348
Dem vertragstreuen Teil gebührt die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Vertragsstrafe - selbst bei Vertragsrücktritt - wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf der ihm gesetzten angemessenen Nachfrist.