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Vertragsstrafe - Dauer des Anspruches

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 299 Heft 8 v. 1.8.1995

ABGB §§ 861, 1336

HGB § 348

Dem vertragstreuen Teil gebührt die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Vertragsstrafe - selbst bei Vertragsrücktritt - wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf der ihm gesetzten angemessenen Nachfrist.

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