ABGB §§ 1268, 1269
Leibrentenverträge können als Glücksverträge zwar als wucherisch oder sittenwidrig angefochten werden, die bloße Äquivalenzdifferenz macht einen solchen Vertrag aber noch nicht sittenwidrig. Nur bei Hinzutreten der für das Vorliegen des Wuchers erforderlichen Prämisse eines Ausbeutungstatbestandes, ist die Heranziehung von Wahrscheinlichkeitsregeln zur Bewertung von Leistung und Gegenleistung als Hilfsmittel vertretbar.