ABGB §§ 879 Abs 3, 970, 1296, 1298, 1313a, 1315, 1316, 1489
KSchG §§ 6, 28, 30
Der Garagen-Kurzparkvertrag ist ein reiner Mietvertrag. Es erschöpft sich daher die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren. Er stellt keinen Aufbewahrungsraum iSd § 970 Abs 2 ABGB zur Verfügung, womit die Anwendung der §§ 970 ff ABGB entfällt.