EStG: § 4 Abs 3
Wenn auch der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung (E/A-R) mit jenem des Betriebsvermögensvergleiches nicht übereinstimmt, so müssen doch beide Gewinnermittlungsarten im Endergebnis zum gleichen Ergebnis führen (Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit).