EStG: § 4 Abs 4 Z 5 und 6, § 18 Abs 1 Z 7
Sachzuwendungen (Naturalspenden) aus dem Privatvermögen (wie zB Baumaterialien; in der Denkmalpflege verwendete Produkte) sind mit dem gemeinen Wert iSd § 10 Bewertungsgesetz-BewG zu bewerten (Randziffer 367 Lohnsteuerrichtlinien 1992). Der gemeine Wert entspricht dem bei einer Veräußerung erzielbaren Preis, der idR dem Einkaufspreis entsprechen wird.