1. Allgemeines
Nach Abs 4 des § 11 UmgrStG sind Umwandlungen nach § 7 von den Kapitalverkehrsteuern (und von den Gebühren nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957) befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.