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Börsenumsatzsteuer und Umwandlung

SteuerrechtPeter TakacsRdW 1995, 281 Heft 7 v. 1.7.1995

1. Allgemeines

Nach Abs 4 des § 11 UmgrStG sind Umwandlungen nach § 7 von den Kapitalverkehrsteuern (und von den Gebühren nach § 33 TP 16 des Gebührengesetzes 1957) befreit, wenn die übertragende Körperschaft am Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch länger als zwei Jahre besteht.

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