In RdW 5/1995 205f hat Doralt auf die unbefriedigende Rechtsprechung des VwGH (5. 10. 1994, 94/13/0163) im Falle der Weiterleitung einer Ablösezahlung des Neumieters an den Altmieter für die Aufgabe des Mietrechts hingewiesen. Derartige Ablösezahlungen können beim Vermieter nicht als durchlaufende Posten behandelt werden. Zur Behebung der mit dieser Rechtsprechung verbundenen unerwünschten Effekte bei der Überschußermittlung (siehe Doralt, aaO) empfiehlt Doralt, daß der Altmieter sich dem Neumieter direkt gegenüber - unter Ausschaltung des Vermieters - gegen Bezahlung eines Ablösebetrages zur Aufgabe seines Mietrechts verpflichtet.