JN § 104
ABGB § 864a
Eine ausdrückliche Vereinbarung iSd § 104 Abs 1 JN kommt bereits dadurch zustande, daß eine entsprechende Urkunde unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung eines Gerichtsstandes vorher nicht mündlich verhandelt wurde.
JN § 104
ABGB § 864a
Eine ausdrückliche Vereinbarung iSd § 104 Abs 1 JN kommt bereits dadurch zustande, daß eine entsprechende Urkunde unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung eines Gerichtsstandes vorher nicht mündlich verhandelt wurde.