ABGB §§ 864a, 879 Abs 3
Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn der Vertragspartner nach den Umständen des Falles mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Es kommt nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Einordnung in das Gesamtgefüge des Textes an.