Leasinggeber tun gut daran, besondere Vorsicht walten zu lassen, bevor sie auf die Nichtzahlung des Leasingentgeltes mit dem Verkauf des Leasinggegenstandes reagieren. Diese Einsicht legt ein in jüngerer Zeit vom OGH entschiedener Fall (8. 11. 1994, 4 Ob 567/94 ) nahe. Es ging dort um den Abschluß eines Leasingvertrages über einen Pkw durch Lebensgefährten. Die monatlichen Leasingraten wurden durch den Mann entrichtet, der auch allein das Fahrzeug benutzte. Die Partner trennten sich in der Folge. Bald danach wurde die Frau mit einer Forderung der Leasinggesellschaft konfrontiert, die sich auf Grund der Auflösung des Leasingvertrages wegen Nichtzahlung des Leasingentgeltes unter Anrechnung des inzwischen verkauften Fahrzeuges ergab. Voraussetzung dafür war nach den Vertragsbedingungen ein Zahlungsverzug trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist. Die Mahnungen und die Auflösungserklärung, die die Leasingfirma an die neue Adresse des Mannes gerichtet hatte, waren aber der Frau nicht zugekommen.