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Der Interzessionar im Konkurs des Hauptschuldners

WirtschaftsrechtGregor SchettRdW 1995, 249 Heft 7 v. 1.7.1995

I. Einleitung

Von zentraler Bedeutung für den Bürgen1)1)Die für die gegenständlichen Probleme einschlägigen Regelungen (insbesondere §§ 16 bis 18 KO und AO) gelten für die Bürgschaft (Bartsch/Pollak, Ausgleichsordnung I3, Anm 4 zu § 18 AO), für alle Arten der Solidarschuld und auch für die Garantie (nach der Rsp des OGH, OB A 1990, 309 = WBl 1989, 347, aA Grill, AnwBl 1989, 517, ist § 18 KO auch auf die Garantie anzuwenden; wenngleich der OGH dies noch nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, sind auch §§ 16 und 17 KO auf die Garantie anwendbar). Zur sprachlichen Vereinfachung wird daher nur dort, wo sich Besonderheiten ergeben, auf diese hingewiesen, ansonsten jedoch eine Betrachtung aus der Sicht des Bürgen vorgenommen. Bei Solidarschulden gibt es - zumindest formell - keinen Hauptschuldner, sondern nur Mitschuldner, jedoch wird der sprachlichen Vereinfachung halber diese Unterscheidung im Text vernachlässigt., Garanten und Solidarschuldner ist seine Rechtsstellung im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners und damit die Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Bürge einen Rückgriffsanspruch hat. Hierbei zeigt sich, daß sowohl der Gläubiger als auch der Bürge diese Frage zu seinen Gunsten zu beeinflussen vermag. Für den Gläubiger kann eine Einflußnahme deshalb von Bedeutung sein, da ein etwaiger Regreßanspruch des Bürgen den Umfang seiner Befriedigung schmälern kann. Der Bürge wiederum kann durch seine Einflußnahme wenigstens die Zahlung der Quote auf seine Regreßforderung im Insolvenzverfahren erreichen.

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