Mit § 22 Abs 2 UmgrStG wird die Einbringung als nicht steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 definiert. Dies stimmt mit der Regelung des Abs 1 des § 13 StruktVG überein (vgl Wundsam/Zöchling/Hüber/Kühn, UmgrStG § 22 Rz 5). Demzufolge erfolgt auch keine Vorsteuerberichtigung bei der übernehmenden Körperschaft. Da das UmgrStG keine dem § 13 Abs 3 StruktVG korrespondierende Bestimmung kennt, wonach für die Umsatzsteuer eine Rückwirkungsfiktion besteht, beginnt die Umsatzsteuerpflicht der übernehmenden Körperschaft hinsichtlich der dem Einbringungsobjekt zurechenbaren Umsätze mit dem Abschluß des Einbringungsvertrages. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Einbringende für die dem Einbringungsobjekt zurechenbaren Umsätze umsatzsteuerpflichtig (vgl Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG § 22 Rz 6).