1. Einleitung
Nach § 19 Abs 1 UmgrStG muß eine Einbringung nach Art III ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. Der in § 19 Abs 2 UmgrStG festgelegte Ausnahmenkatalog enthält als in der Praxis wohl häufigsten Anwendungsfall die Bestimmung der Z 5, wonach die Gewährung neuer Anteile unterbleiben kann, „wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder mittelbar entsprechen“.