ArbVG § 102
1. Betrifft eine Mängelrüge eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht bereits verneint wurde, so kann ein derartiger Mangel nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.
2. Eine (strafweise) Kündigung ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG.