vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kündigung als Disziplinarmaßnahme

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtMonika DrsRdW 1995, 226 Heft 6 v. 1.6.1995

ArbVG § 102

1. Betrifft eine Mängelrüge eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht bereits verneint wurde, so kann ein derartiger Mangel nicht neuerlich als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden.

2. Eine (strafweise) Kündigung ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!