ABGB § 903 Satz 3
AngG §§ 19 Abs 2, 20, 40
1. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, so sieht § 903 Satz 3 ABGB vor, daß an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag tritt.
ABGB § 903 Satz 3
AngG §§ 19 Abs 2, 20, 40
1. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, so sieht § 903 Satz 3 ABGB vor, daß an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag tritt.