vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Letzter Tag der Frist ein Sonntag

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtMag. Monika DrsRdW 1995, 227 Heft 6 v. 1.6.1995

ABGB § 903 Satz 3

AngG §§ 19 Abs 2, 20, 40

1. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, so sieht § 903 Satz 3 ABGB vor, daß an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag tritt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!