EStG § 67 Abs 8
1. Eine bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlte Urlaubsentschädigung, die ihre Ursache darin hat, daß der Arbeitnehmer den ihm während des Dienstverhältnisses zustehenden Urlaub nicht konsumiert hat, weist keinen Kausalzusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auf. Dies deshalb, weil es zu einer derartigen Abgeltung auch während des aufrechten Dienstverhältnisses kommen kann.