EStG 1972: § 31
StruktVG: § 8 Abs 5
Die unterpreisige Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an eine andere „eigene“ Kapitalgesellschaft des Anteilsinhabers stellt im Ausmaß der Differenz des Unterpreises zum gemeinen Wert der Beteiligung eine verdeckte Einlage dar. Im Bereich des Tatbestandes des § 31 EStG zählt zum Veräußerungserlös neben dem Unterpreis auch dieser Differenzbetrag.