Ein Vermieter behandelte eine Ablösezahlung des Neumieters, die er an den Altmieter für die Aufgabe des Mietrechts weiterleitete, als durchlaufenden Posten. Der VwGH lehnte dies ab, doch läßt sich aus der Entscheidung die richtige Lösung ableiten; sie ist auch gebührenrechtlich vorteilhaft.