Der VwGH hat in einer Entscheidung zum GrEStG eine lineare Vervielfachung des Einheitswertes zur Ermittlung des gemeinen Wertes das Grundstück als „völlig ungeeignet“ bezeichnet (E 30. 5. 1994, 93/16/0093).
Damit hat der VwGH indirekt auch die Verfassungsmäßigkeit der derzeit geltenden Einheitswerte in Frage gestellt.