Private Rentenzahlungen, die als Schadenersatz geleistet werden und mit keiner anderen Einkunftsart in Zusammenhang stehen, gehören beim Rentenempfänger zu den sonstigen Einkünften (§ 29 Z 1 EStG) und sind damit von der ersten Rente an steuerpflichtig (zB VwGH 14. 6. 1988, 87/14/0171, ÖStZB 1989, 55).
Dies galt nach bisheriger Auffassung unabhängig davon, ob die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder als Ersatz für erhöhte Aufwendungen (Mehrbedarfsrente) geleistet wird.