1. Ausgangsproblem:
Die Neuregelung arbeitsrechtlicher Beendigungsansprüche im Konkurs und Ausgleich durch das IRÄG 1994 schuf Verwirrung. In den §§ 20c Abs 3 AO (§ 25 Abs 1 KO), worin die begünstigte Kündigung im Ausgleich (Konkurs) geregelt wird, lautet der letzte Satz, daß Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ausgleichsforderungen (Masseforderungen) sind. Aufgrund ihrer systematischen Zuordnung zur begünstigten Kündigung spricht die Formulierung zunächst für die Auslegung, daß die Bestimmungen nur für diese Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten. Vertieft sich der Rechtsanwender weiter in den Gesetzestext, überkommen ihn daran Zweifel, wenn er auf die §§ 23 Abs 1 Z 3 AO bzw 46 Abs 1 Z 3 KO stößt. Diese legen gleichlautend fest, daß Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung bevorrechtete Forderungen bzw Masseforderungen sind.