Einleitung
Gegenstand dieses Beitrags ist die Frage, ob die Nachwirkung eines Kollektivvertrages gemäß § 13 ArbVG auch einen Betriebsübergang überdauert und somit die Rechtswirkungen eines bereits erloschenen Kollektivvertrages auch im Erwerberbetrieb aufrecht bleiben. Im Rahmen einer Umstrukturierung ist leicht denkbar, daß vor dem geplanten Betriebsübergang der für den Veräußererbetrieb gültige Kollektivvertrag gekündigt wird. Wenn im Erwerberbetrieb kein Kollektivvertrag in Kraft steht, etwa weil eine freiwillige Interessenvertretung der AG einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat, bei der der Erwerber nicht Mitglied ist, so entwickelt die Lösung dieser Frage unmittelbare Bedeutung für die intendierten Umstrukturierungs- bzw Sanierungsmaßnahmen. Die Antwort des Gesetzgebers auf dieses Problem ist in § 13 ArbVG (Nachwirkung), § 8 ArbVG (Kollektivvertragsangehörigkeit) und dem § 4 AVRAG (Kollektivvertragsangehörigkeit und Betriebsübergang) zu finden. Allerdings ist der Sinngehalt der Normen hinsichtlich der Nachwirkung beim Betriebsübergang alles andere als klar und bedarf einer tiefergehenden, die systematischen Zusammenhänge berücksichtigenden Erörterung.