ABGB § 879
1. Eine Klausel in einer Pensionszusage, die den Verfall des Pensionsanspruches auch für den Fall vorsieht, daß der Arbeitnehmer vor Erreichung des Pensionsalters ausscheidet und in der Zeit bis zur Pensionierung ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht, kann nicht als Treuepflichtklausel qualifiziert werden.