ABGB §§ 880, 1437, 1447
Werden die in einem Kaufvertrag vorgesehenen Grundbuchshandlungen durch einen nachträglichen Bescheid der Baubehörde rechtlich unmöglich und muß von einer dauernden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung ausgegangen werden, sind die §§ 880, 1447 ABGB anzuwenden.