ABGB § 466
Im Fall einer Hypothekarklage erspart die Eintragung im Grundbuch dem Kl den Nachweis der Begründung des Pfandrechtes. Dessen ungeachtet steht aber dem bekl Liegenschaftseigentümer der Einwand offen, das im Grundbuch eingetragene Pfandrecht bestehe nicht zu Recht, etwa weil es an einem gültigen Titel für eine Pfandrechtsbestellung fehle.