1. Grundsätzliches
Durch die Entscheidung Frankreich gg Kommission, C-327/91 , vom 9. 8. 1994 erklärte der EuGH das am 23. 9. 1991 geschlossene Abkommen zwischen den USA und der EG-Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der EG und der USA1) als null und nichtig. Zweck dieses Abkommens war die Förderung der Zusammenarbeit und die Verringerung von Unterschieden in der Anwendung dieser beiden bedeutendsten Wettbewerbsrechtskreise der Gegenwart. Die Aufhebung gründet sich auf die Auffassung des EuGH, daß zufolge Art 228 EGV nur der Rat, nicht aber die Kommission zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen der EU ermächtigt ist.