ABGB §§ 1016, 1017, 1020
EVHGB: Art 6 Nr 11
Für die Wirksamkeit eines Verzichts auf Vollmachtswiderruf ist erforderlich, daß mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muß die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt.