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Verzicht auf Vollmachtswiderruf

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1995, 178 Heft 5 v. 1.5.1995

ABGB §§ 1016, 1017, 1020

EVHGB: Art 6 Nr 11

Für die Wirksamkeit eines Verzichts auf Vollmachtswiderruf ist erforderlich, daß mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muß die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt.

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