BAO § 24
UStG § 3 Abs 1
1. Für die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes im Bereich des typischen Kommunalleasing (typische Merkmale: Errichtung einer Baulichkeit auf dem Grund und Boden des Leasingnehmers, geringe Leasingrate wegen hoher Vorleistungen) ist ausschlaggebend, ob angesichts der dem Leasingnehmer eingeräumten Rechtsstellung eine andere wirtschaftliche Nutzung des Leasinggutes als durch den Leasingnehmer sinnvollerweise überhaupt noch in Betracht kommt. Ist dies nicht der Fall, so ist das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen.