KO idF vor 1. 7. 2010 § 3 Abs 1
BAO § 246
Ein Gemeinschuldner kann (nur) mit Zustimmung des Masseverwalters im Abgabenverfahren Prozeßhandlungen vornehmen, wie zB Berufungen gegen Abgabenbescheide. "Zustimmung" liegt bereits dann vor, wenn sich der Zustimmende mit dem Handeln einverstanden erklärt, also etwa die Erklärung abgibt, daß er als Masseverwalter gegen die persönliche Bekämpfung der Steuerbescheide durch den Gemeinschuldner nichts einzuwenden habe. Es muß hingegen weder ein Auftrag des Masseverwalters bestehen noch die Initiative zum Ergreifen eines Rechtsmittels vom Masseverwalter ausgehen. 91/13/0138