Der VwGH hat nunmehr mit Erk vom 17. 1. 1995, 94/14/0110, über die Frage des Nachholverbotes bei der Bildung von Rückstellungen für Jubiläumsgelder abgesprochen. Ein § 5-Ermittler, der sich schon vor längerer Zeit gegenüber seinen Arbeitnehmern zur Leistung von Jubiläumsgeldern verpflichtet hatte, begann im Jahr 1985 mit der Bildung einer Rückstellung für diese Verpflichtung. Im zitierten Erk wird nun - durch Verweis auf eine RME der FLD Steiermark (ÖStZ 1992, 164) - zum Ausdruck gebracht, daß der steuerliche Jahresgewinn (hier für 1985-1987) durch die Zuführung zu Rückstellungen nur insoweit gemindert werden darf, als die Zuführung wirtschaftlich vom entsprechenden Wirtschaftsjahr veranlaßt ist (vgl bereits VwGH 25. 1. 1994, 90/14/0073). Die Rückstellung ist somit für steuerliche Zwecke bereits in die Eröffnungsbilanz (hier 1985) aufzunehmen. Nur die Differenz zur Schlußbilanz zeitigt derzeit Auswirkung auf das steuerliche Ergebnis. Jene Rückstellungsteile, die sohin schon in der Eröffnungsbilanz anzusetzen sind und daher im ersten Wirtschaftsjahr nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden können, führen im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zu Betriebsausgaben. Nur die steuerwirksam gebildeten und bis 31. 12. 1993 noch nicht aufgelösten Rückstellungsteile sind ab 1994 binnen fünf Jahren gewinnerhöhend aufzulösen (Art I Z 64 SteuerreformG 1993).