Der VwGH hatte im genannten Erkenntnis folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Der im 9. Wiener Gemeindebezirk wohnhafte Bf war als öffentlicher Bediensteter an einer im 22. Wiener Gemeindebezirk gelegenen Dienststelle tätig und stand daneben noch in einem zweiten Dienstverhältnis, in dessen Rahmen er seine Dienste im 17. Wiener Gemeindebezirk zu verrichten hatte.