Der VwGH (Erk 15. 11. 1994, 94/14/0083) hat nunmehr ausgesprochen, daß auch bei der „Großen Vermietung“ nach § 2 Abs 3 der LiebhV (Stichwort: großes Miethaus) die Verringerung des Schuldenstandes durch Mittel, die nicht von der Einkunftsquelle kommen, also die Mittelzuführung von außen, als eine Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen ist. Für Zeiträume vor der Mittelzuführung ist daher dann Liebhaberei anzunehmen, wenn unter der Annahme, es hätte keine Mittelzuführung stattgefunden, innerhalb des üblichen Kalkulationszeitraumes kein Gesamtgewinn (Einnahmenüberschuß) zu erwarten ist. Es ist somit für die Zeiträume vor der Mittelzufuhr eine Prognose der Verlustentwicklung innerhalb des üblichen Kalkulationszeitraumes zu rechnen, und zwar unter der Annahme, es wären keine Mittel von außen zugeschossen worden. Nur wenn diese Prognose auf den üblichen Kalkulationszeitraum einen Gesamtgewinn (Einnahmenüberschuß) ausweist, ist die Betätigung als Einkunftsquelle zu werten. Der VwGH vertritt somit die Auffassung, daß bei Betätigungen nach § 1 Abs 2 LiebhV sowie im Bereich des § 1 Abs 1 LiebhV bei der Gebäudevermietung (§ 2 Abs 3) Vermietung die Änderung der Bewirtschaftungsart gleich zu beurteilen ist wie nach der Rechtslage vor der Verordnung. Anders verhält es sich allerdings bei den übrigen Betätigungen im Bereich des § 1 Abs 1. Bei diesen übrigen Betätigungen (außerhalb der Vermietung) kommt nämlich die Kriterienprüfung des § 2 Abs 1 LiebhV zur Anwendung; für die Kriterienprüfung bringen aber Maßnahmen, die herkömmlich als Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen sind, idR das Bemühen zur Verbesserung der Ertragslage zum Ausdruck (§ 2 Abs 1 Z 6 LiebhV) und tragen daher dazu bei, daß die Betätigung von Anbeginn an als Einkunftsquelle anzusehen ist. Der Zuschuß von Eigenmittel zur Abdeckung der Fremdmittel spricht somit bei Betätigungen nach § 1 Abs 1, die nicht Gebäudevermietung darstellen, für das Vorliegen einer Einkunftsquelle.