Die Klägerin hatte im Herbst 1990 100 Aktien zu einem Kurs von 1910 S an einer AG erworben, auf die sie durch einen Prospekt „Kapitalerhöhung 1990“ aufmerksam gemacht wurde. Ohne daß dies in diesem Prospekt angekündigt worden sei, habe sich einige Wochen später diese AG der Betriebsführung eines nur mit knapp 3 % an ihr beteiligten Aktionärs unterworfen, der die völlige Beherrschung übernommen habe. Etwa zwei Jahre später habe dann im Rahmen einer Kapitalerhöhung die AG, an der sich die Anlegerin beteiligt hatte, einen Geschäftsanteil an der Betriebsführungsgesellschaft um 38 Mio S gezeichnet und dieser noch zusätzlich ein Gesellschafterdarlehen in gleicher Höhe gewährt. Die Aktien, die im Zeitpunkt der Klagsführung noch immer im Eigentum der Klägerin standen, erlitten einen erheblichen Kursverlust, den sie von den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Aktiengesellschaft und den Aktionären der Betriebsführungsgesellschaft als Gesamtschuldner gem § 40 Z 2 AktG ersetzt verlangte.