Insider sind Personen, die bestimmte Informationen exklusiv und früher als andere Personen erhalten und sich aus dem gezogenen Nutzen regelmäßig mehr leisten wollen, als nur ein „schönes Abendessen mit einer teuren Freundin“1). Seit der BörseG-Novelle 1993 weht diesen Personen der rauhe Wind des § 48a BörseG ins Gesicht, man könnte fast meinen, daß ein Mehr an Wissen plötzlich schädlich sei, ja sogar strafrechtlich verfolgt werden könnte. Daß dem aber nicht ganz so ist, ist unserem Gesetzgeber zu verdanken, der in weiser Voraussicht durch verwinkelte Bestimmungen dafür Sorge getragen hat, daß dieser Berufsstand nicht bei Brot und Wasser den Abend verbringt. Einschlägig ist die Insider-Regelung des § 48a BörseG. Danach ist es Insidern verboten, ihr Wissen mit dem Vorsatz ausnutzen, sich oder einem Dritten durch Wertpapiertransaktionen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Während die Begriffsbestimmung des Weitpapiers weit gefaßt ist und den Schluß nahelegt, daß Insiderpapiere solche sind, die einem der drei Marktsegmente zugeordnet werden können2), sollen nach dem Insidertatbestand Handlungen hingegen nur dann bestraft werden, wenn sie „im Wertpapierhandel“ erfolgen. Davon sind jene Wertpapiergeschäfte betroffen, die unter Einschaltung der Dienste eines Wertpapierhändlers3) getätigt werden, unberührt bleiben davon private Geschäfte ohne Inanspruchnahme des Wertpapierhandels4). Entgegen der Absicht des Gesetzgebers, für Wertpapier-Sekundärmärkte faire Marktbedingungen sicherzustellen und durch Strafbestimmungen, Insider über „den unmittelbaren Kreis der Börseteilnehmer hinaus“5) abzuschrecken, stellt sich heraus, daß nicht einmal die unmittelbaren Börsenteilnehmer selbst in den Abschreckungsgenuß kommen, nämlich dann nicht, wenn sie Eigengeschäfte aus dem Nostro-Bestand ohne Einschaltung eines Berufshändlers tätigen (soll vorkommen). Ähnlich liegt die Sachlage bei institutionellen Anlegern, die Wertpapiere direkt, also ohne Einschaltung des Wertpapierhandels, veräußern (soll auch vorkommen). Nun stellt sich unweigerlich die Frage nach dem durch die Insider-Regelung geschützten Rechtsgut: Die Materialien6) heben ebenso wie die Präambel zur EU-Insider-Richtlinie das Vertrauen der Anleger in das „reibungslose Funktionieren der Wertpapier-Sekundärmärkte“ durch Sicherstellung „fairer Marktbedingungen“ hervor; kurz: Vertrauen auf marktgerechte Kursbildung durch Gleichbehandlung aller Wertpapierinhaber der gleichen Klasse derselben Gesellschaft. § 48a BörseG erreicht dieses Ziel nach dem Gesagten wohl nicht, denn das Vertrauen der Anleger wird doch durch alle Arten von Insidergeschäften erschüttert, sofern sie kurswirksam werden können, also auch durch private Rechtsgeschäfte.