Einer Willenserklärung kommt nur dann rechtliche Wirkung zu, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugekommen ist. Bei den herkömmlichen Kommunikationsmitteln (Brief, Telegramm) ist der Zeitpunkt des wirksamen Zugangs in der Regel unproblematisch: dieser ist entweder mit dem Einwurf in den Briefkasten, mit der Übergabe an Empfangsboten oder mit der Hinterlegung am Postamt erfüllt. Ausschlaggebend ist nämlich nicht die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers, sondern bloß die Möglichkeit, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Koziol/Welser I9 95 mwN; Palandt/Heinrichs, BGB53, § 130 Rz 5 mwN; Soergel/Hefermehl, BGB12, § 130 Rz 8). Beim Einsatz moderner Kommunikationsmittel, wie des Telefaxes bzw eMails, gibt der Empfang der Erklärungssignale aber noch keineswegs dem Empfänger diese Möglichkeit; vielmehr braucht er dafür ein Gerät, um die Informationen abrufen zu können.