Aufgrund der Regelung des § 4 Abs 1 UStG 1972, wonach Entgelt alles ist, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, wurden auch Zahlungszuschläge, wie die Verzugszinsen, als Teil des Entgeltes behandelt (vgl ua Kranich, Mehrwertsteuer, Tz 96).