Nach bisher überwiegender Auffassung unterliegen Vertragsstrafen wegen Nichterfüllung eines Vertrags mangels Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch nicht der USt (vgl auch DE-USt Abschn 15 Abs 4). Dagegen kürzen Vertragsstrafen wegen nicht fristgerechter Lieferung das Entgelt (zB Kolacny/Mayer, § 1 Anm 24, Kranich/Siegl/Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch5, 8).